Wichtig uns mitzuteilen

 

Für die Arbeitnehmer welche Anspruch auf Familienzulagen haben :

- Die Austrittsdaten

- Die Lohnänderungen

- Krankheit/Unfall zu 100% von mehr als drei Monaten

- Unbezahlte Urlaube von mehr als drei Monate

 

Sie haben Ihre Wohnadresse, Bankkonto,Familiennamen etc. gewechselt ? 

Kontaktieren Sie uns hier oder per Mail

 

Ja, unbedingt. Damit die Familienzulagen nicht weiter überwiesen werden.

Bitte kontaktieren Sie uns bei einem Austritt (E-mail).

Bitte teilen Sie uns das Austrittsdatum mit. Beantragen Sie Zulagen bei der Kasse des neuen Arbeitgebers.

Der Bezüger teilt uns sämtliche Änderungen mit, die Einfluss auf den Anspruch auf Familienzulagen haben. Zu Unrecht bezogene Zulagen werden zurückgefordert.

Ja, der Anspruchsberechtigte ändert und somit eventuell auch die zuständige Kasse.

Der Bezüger meldet uns sämtliche Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch auf Familienzulagen haben. Zu Unrecht bezogene Zulagen werden zurückgefordert.

Im Anhang erhalten Sie das Anmeldeformular. Dieses Formular muss Ihr Arbeitnehmer komplett ausfüllen. Sie bestätigen die Rubrik „Hauptarbeitgeber“ und senden uns die Anmeldung zu.

Werden die Zulagen durch den Arbeitgeber oder durch die Civaf überwiesen?

Dies können Sie entscheiden. Sie können das Abrechnungssystem auf Ende Jahr wechseln (A oder B).

Ja, insofern Ihr Arbeitgeber Ihnen weiterhin einen Lohn von mindestens CHF 2'012.00/Monat überweist (Freibetrag CHF 1'400.00 + CHF 612.00 pro Monat beitragspflichtig (< 2023 = CHF 1'997.-)).

Ist dies nicht der Fall und der andere Elternteil ist erwerbstätig, so ist dieser Zulagenberechtig.

Falls der andere Elternteil ebenfalls weniger als den Minimallohn von CHF 612.00 pro Monat erzielt, muss eine Anmeldung für nichterwerbstätige Personen ausgefüllt werden. Diese wird bei der Kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Wallis eingereicht (nur falls das Rentenalter noch nicht erreicht worden ist).

Der laufende Monat sowie die 3 darauffolgenden Monate.

Falls Sie die berufliche Aktivität nicht wieder zu einem Lohn von mindestens CHF 612.00 pro Monat aufnehmen (< 2023 = CHF 597.00), endet der Anspruch. Die Zulagen müssen über die berufliche Aktivität des anderen Elternteils beantragt werden. Falls er keiner beruflichen Aktivität nachgeht, sind die Zulagen bei der Kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Wallis für Nichterwerbstätige Personen zu beantragen (Formular).

Beispiel: Anfang der Erwerbsunfähigkeit 100% ab dem 20. Juni = Anspruch bis 30. September.

Ja. Falls Sie wieder beim selben Arbeitgeber anfangen, wird der unbezahlte Urlaub während drei Monaten überwiesen.