Faq

Generelles

Falls Sie in Frankreich besteuert werden, benötigen wir das Formular «Attestation de résidence fiscale».  Falls nicht, benötigen wir eine Kopie einer Lohnabrechnung mit der Angabe über den Steuerabzug.

Um eine Differenzzulage überprüfen zu können, benötigen wir unbedingt das Formular «Attestation de droits destinée à l’organisme étranger» Keine anderen Formulare werden akzeptiert.

Das Formular «attestation de paiement» welches Sie auf Ihrer Plattform herunterladen können wird nicht akzeptiert.

Personen welche in Frankreich keinen Anspruch auf Leistungen haben, benötigen das Formular «attestation de non-paiement» mit der Begründung für den Nicht-Anspruch.

Die Leistungen welche wir für die Kalkulation der Differenzzulage (ADI) berücksichtigen, sind :

 

Paje (alloc. de base, complément libre choix d’activité, libre choix du mode de garde…..)   

Allocation de soutien familial           
Allocation familiale Allocation d'éducation de l’enfant handicapé
Complément familial Allocation journalière de présence parentale
Allocation de rentrée scolaire Complément dégressif
Prepare   

Ja, 13.39% Quellensteuern werden von den Familienzulagen in Abzug gebracht ab Januar 2024.

Für sämtliche Fragen betreffend die Quellensteuern, bitten wir Sie sich direkt an die Hotline des Steueramtes unter der Nummer 027 606 24 51 zu wenden oder online: www.vs.ch/kontakt-qst

 

Bitte senden Sie uns eine Kopie der Vorder-sowie Rückseite. 

Wir erstatten Ihnen die Quellensteuern im laufenden Jahr zurück. Die Steuerbehörde zieht die vorderen Jahren auf der nächsten Steuererklärung ab.

Ja. Die Familienzulagen können 5 Jahre rückwirkend beantragt werden. Rückwirkend ab dem Monat, in welchem wir die Anmeldung erhalten haben.

Bei der Kasse, bei welcher Ihr Arbeitgeber angeschlossen ist. Falls Sie selbstständig sind bei Ihrer AHV-Kasse.

Falls es sich um unsere Kasse handelt, finden Sie hier das Formular.

Ja, falls Ihr AHV-Bruttolohn mindestens CHF 612.00/Monat oder CHF 7‘350.00/Jahr beträgt (ab 1.Januar 2023). Falls Sie diese Summe nicht erzielen, der andere Elterteil aber schon oder falls er arbeitslos geschrieben ist, ist dieser Elternteil zulagenberechtigt.. Erzielt er diese Summe auch nicht, muss eine Anmeldung für nichterwerbstätige Personen gemacht werden.

Arbeitet eine Person bei mehreren Arbeitgebern, werden die Löhne kumuliert. Die Anmeldung geht über den Arbeitgeber, bei welchem der höchste Lohn erzielt wird.

Ja, seit dem Jahr 2013.

Ihr AHV-pflichtiges Einkommen beträgt mindestens CHF 7‘350.00/Jahr (< 2023 = CHF 7'170.-). Falls dieses Einkommen nicht erzielt wird, muss eine Anmeldung für nichterwerbstätige Personen gemacht werden (Formular).

Hier die Prioritätsliste

Der Anspruch steht in nachstehender Reihenfolge zu: 

  1. die erwerbstätige Person
  2. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
  3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte
  4. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist
  5. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
  6. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Sind beide Elternteile erwerbstätig, erhält die Person mit der Priorität den Anspruch. Arbeitet der andere Elternteil ausserkantonal, so kann dieser eine Differenzzulage bei der Kasse seines Arbeitgebers beantragen. Vorausgesetzt die Zulagen sind im anderen Kanton höher als im Wallis.

Beträge anderer Kantone?

FamZG Art. 7.1

Die Zulagen werden zurückgefordert, falls der Bezüger keinen Anspruch mehr hat.

Einige Beispiele:

  • Das Kind ist nicht mehr in Ausbildung. Der Bezüger erhält aber weiterhin die Zulagen, weil er uns dies nicht gemeldet hat;
  • Nicht gemeldeter beruflicher Austritt;
  • Nicht gemeldete Trennung/Scheidung;
  • Anderer Elternteil arbeitet wieder und verdient mehr;
  • …..

Welche Arten von Zulagen gibt est?

  • Kinderzulagen (von 0 bis 16 Jahren)
  • Ausbildungszulagen (ab dem Zeitpunkt ab dem das Kind eine Ausbildung auf Sekundarstufe II absolviert. Ebenso bereits vor dem 15. Altersjahr und maximal bis zum 25. Altersjahr)
  • Geburts- Adoptionszulagen (je nach Kanton)
  • Zulagen für erwerbsunfähige Kinder (16 bis 20 Jahren)

Beträge / Überweisung

  • Die Familienzulagen werden pro rata überwiesen. Sie arbeiteten bis zum 15. Die Zulagen wurden vom 1. bis 15. überwiesen
  • Sie sind nicht im Besitze der Aufenthaltsbewilligung „C“. Aus diesem Grund werden die Quellensteuern von 13.32% abgezogen
  • Der andere  Elternteil erhält die Zulagen bereits in einem anderen Land/Kanton. Sie erhalten eine Differenzzulage

Ja, falls das Kind volljährig ist. Wir benötigen das Einverständnis des Bezügers.

Falls der Bezüger nicht einverstanden ist, benötigen wir von ihm die Unterhaltsbelege für das Kind. Kann er diese nicht einreichen, prüfen wir die direkte Zahlung an das volljährige Kind.

Bezüger die im Monatslohn angestellt sind, erhalten die Zulagen zwischen dem 3. und 10. des darauffolgenden Monats (gemäss Zulagenentscheid)

Bezüger die im Stundenlohn angestellt sind, erhalten die Zulagen sobald uns der Arbeitgeber die Zulagenbezügerliste zugestellt hat.

Die Zulagen werden mehrheitlich direkt von uns überwiesen. Manche Arbeitgeber überweisen die Zulagen mit dem Lohn (gemäss Zulagenentscheid).

Ab 1. Januar 2023

  • Kinderzulagen CHF 305.- / CHF 405.-

Jeweils für die ersten beiden Kinder / ab dem dritten Kind

  • Ausbildungszulagen CHF 445.- / CHF 545.-

Jeweils für die ersten beiden Kinder / ab dem dritten Kind

  • Geburts-/Adoptionszulagen CHF 2‘000.- / CHF 3‘000.-

Für ein Kind / Für Mehrlingsgeburten-Adoptionen

Änderung Situation

Ja, der Anspruchsberechtigte ändert und somit eventuell auch die zuständige Kasse.

Der Bezüger meldet uns sämtliche Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch auf Familienzulagen haben. Zu Unrecht bezogene Zulagen werden zurückgefordert.

Bitte teilen Sie uns das Austrittsdatum mit. Beantragen Sie Zulagen bei der Kasse des neuen Arbeitgebers.

Der Bezüger teilt uns sämtliche Änderungen mit, die Einfluss auf den Anspruch auf Familienzulagen haben. Zu Unrecht bezogene Zulagen werden zurückgefordert.

Krankheit / Unfall / Mutterschaftsurlaub / Unbezahlter Urlaub

Der laufende Monat sowie die 3 darauffolgenden Monate.

Falls Sie die berufliche Aktivität nicht wieder zu einem Lohn von mindestens CHF 612.00 pro Monat aufnehmen (< 2023 = CHF 597.00), endet der Anspruch. Die Zulagen müssen über die berufliche Aktivität des anderen Elternteils beantragt werden. Falls er keiner beruflichen Aktivität nachgeht, sind die Zulagen bei der Kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Wallis für Nichterwerbstätige Personen zu beantragen (Formular).

Beispiel: Anfang der Erwerbsunfähigkeit 100% ab dem 20. Juni = Anspruch bis 30. September.

Ja. Falls Sie wieder beim selben Arbeitgeber anfangen, wird der unbezahlte Urlaub während drei Monaten überwiesen.

Familie

Ja, wenn Ihr Kind Anspruch auf den Zusatz laut Arbeitslosenversicherungsgesetz gibt & keine andere Person ein Anrecht für eine Geburts- oder Adoptionszulage für dasselbe Kind geltend machen kann.

Sie können die Anmeldung bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis einreichen.

Falls Sie bereits für ein Kind Zulagen beziehen, benötigen wir lediglich eine Kopie des Geburtsscheines.

Falls das Kind unehelich ist, ergänzen Sie es auf der Anmeldung und legen falls vorhanden eine Kopie der Erklärung betreffend der gemeinsamen elterlichen Sorge bei.

Ja, falls ein Vertrag zwischen der Schweiz und dem anderen Land dies vorsieht. Verträge bestehen zwischen der Schweiz und sämtliche EU/EFTA-Länder.

Die Zulagen werden vorrangig in dem Land überwiesen, in dem das Kind wohnt. Falls der andere Elternteil in einem Land arbeitet, in welchem die Zulagen höher sind, kann dieser dort die Differenz beantragen. Wir überweisen die Differenz oder die vollen Zulagen, wenn kein Anrecht im Land besteht, in dem das Kind wohnt.

Ja, ob verheiratet oder nicht. Solange alle Kinder im selben Haushalt im Kanton Wallis leben. Die Anmeldung muss bei der Kasse, die für das jüngste Kind zuständing ist, eingereicht werden (Details).

Ja, wenn es unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wird.

Pflegefamilien (sowie Vormünder) haben für Kinder die mit entsprechender Entschädigung aufgenommen wurden,  keinen Anspruch.

Ja, wenn das Kind im selben Haushalt lebt. Der Unterhaltsbeitrag von dritter Stelle darf das Maximum einer vollen AHV-Waisenrente von CHF 980.--/Monat nicht überschreiten (CHF 948.-- ab 2019 bis 2022).

Ja, auch wenn das Kind nicht bei Ihnen lebt. Ihr Unterhaltsbeitrag beträgt mindestens die Maximalsumme einer vollen AHV-Waisenrente von CHF 980.--/Monat (CHF 948.-- ab 2019 bis 2022).

Arbeitgeber

Ja, unbedingt. Damit die Familienzulagen nicht weiter überwiesen werden.

Bitte kontaktieren Sie uns bei einem Austritt (E-mail).

Im Anhang erhalten Sie das Anmeldeformular. Dieses Formular muss Ihr Arbeitnehmer komplett ausfüllen. Sie bestätigen die Rubrik „Hauptarbeitgeber“ und senden uns die Anmeldung zu.

Werden die Zulagen durch den Arbeitgeber oder durch die Civaf überwiesen?

Dies können Sie entscheiden. Sie können das Abrechnungssystem auf Ende Jahr wechseln (A oder B).

Rente / Frührente

Ja, insofern Ihr Arbeitgeber Ihnen weiterhin einen Lohn von mindestens CHF 2'012.00/Monat überweist (Freibetrag CHF 1'400.00 + CHF 612.00 pro Monat beitragspflichtig (< 2023 = CHF 1'997.-)).

Ist dies nicht der Fall und der andere Elternteil ist erwerbstätig, so ist dieser Zulagenberechtig.

Falls der andere Elternteil ebenfalls weniger als den Minimallohn von CHF 612.00 pro Monat erzielt, muss eine Anmeldung für nichterwerbstätige Personen ausgefüllt werden. Diese wird bei der Kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Wallis eingereicht (nur falls das Rentenalter noch nicht erreicht worden ist).

Trennung / Scheidung / Heirat

  • Wir benötigen eine Kopie der Trennungskonvention/des Scheidungsurteils. Falls noch keine Trennungskonvention vorliegt, benötigen wir eine Wohnsitzbestätigung der ganzen Familie (mit der Angabe des Trennungsdatums). Zudem benötigen wir eine Erklärung beider Eltern betreffend der Obhut der Kinder.
  • Den Anspruch besitzt die Person, welche die Obhut der Kinder hat.
  • Falls diese Person nicht arbeitstätig ist, hat der andere Elternteil Anspruch.
  • Falls die Obhut gemeinsam (50/50) wahrgenommen wird: Ist der Erstanspruch bei der Person, welche im Wohnsitzkanton der Kinder arbeitet. Falls beide Elternteile im selben Kanton angestellt sind, ist der Erstanspruch bei der Person, welche den höheren Bruttolohn erzielt. Falls beide Elternteil im gleichen Kanton arbeiten und ein Elternteil selbstständig ist und der andere Elternteil angestellt ist, so besteht der Erstanspruch bei der Person die angestellt ist. Falls kein Elternteil im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitstätig ist, so ist der Erstanspruch bei der Person, die den höheren Bruttolohn erzielt.
  • Falls der Bezüger die Zulagen nicht dem Elternteil mit dem Sorgerecht weiterleitet, kann ein Antrag gestellt werden, damit die Zulagen direkt dem Sorgerechtsinhaber überwiesen werden. Die Zulagen können auch direkt dem volljährigen Kind überwiesen werden. 

Der Anspruchsberechtigte kann dies ändern. Möglicherweise hat dies einen Wechsel der Kasse zur Folge.

Der Bezüger meldet uns sämtliche Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch auf Familienzulagen haben. Zu Unrecht bezogene Zulagen werden zurückgefordert.

Studium / Lehre / Rekrutenschule – Armee

IV-Taggeld

  • Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 25, die eine Ausbildung im Sinne der AHV absolvieren, besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Das IV- Taggeld darf CHF 2‘450.00/Monat nicht überschreiten (< 2023 = CHF 2'390.00).

IV-Rente

  • Bei einer IV-Rente besteht kein Anspruch mehr auf eine Ausbildungszulage. Das Kind erhält eine Grundzulage vom 18. bis maximal 20 Altersjahr.

Ja, während 5 Jahren, insofern der Wohnsitz in der Schweiz gemeldet ist. Für Sprachschulen oder Au-Pair Aufenthalte muss das Kind mindestens 4 Kurse pro Woche besuchen.

In jedem Fall benötigen wir die definitiven Studienbestätigung oder der Einschreibebestätigung inkl. Zahlungsbestätigung der Semestergebühren. 

Ja, maximal ein Jahr. Wir benötigen monatlich ein ärztliches Zeugnis.

Ja, falls das Kind mindestens vier Kurse pro Woche eine Schule besucht. Wir benötigen eine Schulbestätigung.

Ja, sofern das Praktikum länger als 4 Wochen, nicht aber länger als maximal 1 Jahr dauert (ausgenommen obligatorisches Praktikum für Schulen). Zudem darf der AHV- Bruttolohn von CHF 2‘450.00/Monat bzw. CHF 29'400.00/Jahr nicht überschritten werden (vor 2023 = CHF 2'390.00 und CHF 28'680.00). Ein nicht obligatorisches Praktikum nach einer bereits absolvierten Ausbildung wird nicht anerkannt.

Falls es den AHV- Bruttolohn von CHF 2‘450.00/Monat bzw. CHF 29'400.00/Jahr nicht überschreitet, ja. Selbiges gilt für IV-Taggeld.

Sobald das Kind eine anerkannte weiterführende Ausbildung von mindestens 4 Wochen besucht und dafür mindestens 20 Stunden pro Woche Aufwand betreibt.

Falls es sich um einen Sprachaufenthalt handelt, muss das Kind mindestens vier Kurse pro Woche in einer Schule telnehmen.

Ja, falls die Ausbildung fortgesetzt wird, besteht Anspruch bis maximal bis zum 25. Altersjahr.

Wir benötigen eine Ausbildungsbestätigung (Schulbestätigung, Kopie Lehrvertrag etc.).

Bitte informieren Sie uns über das Ende der Ausbildung. Die bezogenen Zulagen nach Ende der Ausbildung werden zurückgefordert.

Der Bezüger meldet uns sämtliche Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch auf Familienzulagen haben. Zu Unrecht bezogene Zulagen werden zurückgefordert.