Was tun bei Trennung/Scheidung?

Getrennt

Wir bitten um Zustellung der Trennungskonvention mit der Angabe über die Obhut der Kinder.

Falls noch keine unterschriebene Konvention vorliegt, senden Sie uns bitte die Wohnsitzbescheinigung von Ihnen und Ihren Kindern zu (inkl. Angabe des Trennungsdatums) .

Wir benötigen zudem eine Bestätigung der Eltern, bei wem die Obhut des Kindes bleibt.

Geschieden

Wir benötigen eine Kopie des Scheidungsurteils. Insbesondere die erste, letzte und die Seite die die elterliche Sorge/Obhut regelt.

Der Elternteil, der das Sorgerecht für die Kinder hat, erhält vorrangig die Familienzulagen durch seine Tätigkeit. Wenn er nicht berufstätig ist, ist es Sache des anderen Elternteils, den Antrag zu stellen (FamZG 7.1).

Der Anspruch steht in nachstehender Reihenfolge zu: 

  1. die erwerbstätige Person
  2. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
  3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte
  4. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist
  5. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
  6. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Sind beide Elternteile erwerbstätig, erhält die Person mit der Priorität den Anspruch. Arbeitet der andere Elternteil ausserkantonal, so kann dieser eine Differenzzulage bei der Kasse seines Arbeitgebers beantragen. Vorausgesetzt die Zulagen sind im anderen Kanton höher als im Wallis.

Beträge anderer Kantone?

FamZG Art. 7.1

Bei der Kasse, bei welcher Ihr Arbeitgeber angeschlossen ist. Falls Sie selbstständig sind bei Ihrer AHV-Kasse.

Falls es sich um unsere Kasse handelt, finden Sie hier das Formular.

  • Wir benötigen eine Kopie der Trennungskonvention/des Scheidungsurteils. Falls noch keine Trennungskonvention vorliegt, benötigen wir eine Wohnsitzbestätigung der ganzen Familie (mit der Angabe des Trennungsdatums). Zudem benötigen wir eine Erklärung beider Eltern betreffend der Obhut der Kinder.
  • Den Anspruch besitzt die Person, welche die Obhut der Kinder hat.
  • Falls diese Person nicht arbeitstätig ist, hat der andere Elternteil Anspruch.
  • Falls die Obhut gemeinsam (50/50) wahrgenommen wird: Ist der Erstanspruch bei der Person, welche im Wohnsitzkanton der Kinder arbeitet. Falls beide Elternteile im selben Kanton angestellt sind, ist der Erstanspruch bei der Person, welche den höheren Bruttolohn erzielt. Falls beide Elternteil im gleichen Kanton arbeiten und ein Elternteil selbstständig ist und der andere Elternteil angestellt ist, so besteht der Erstanspruch bei der Person die angestellt ist. Falls kein Elternteil im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitstätig ist, so ist der Erstanspruch bei der Person, die den höheren Bruttolohn erzielt.
  • Falls der Bezüger die Zulagen nicht dem Elternteil mit dem Sorgerecht weiterleitet, kann ein Antrag gestellt werden, damit die Zulagen direkt dem Sorgerechtsinhaber überwiesen werden. Die Zulagen können auch direkt dem volljährigen Kind überwiesen werden. 

Der Anspruchsberechtigte kann dies ändern. Möglicherweise hat dies einen Wechsel der Kasse zur Folge.

Der Bezüger meldet uns sämtliche Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch auf Familienzulagen haben. Zu Unrecht bezogene Zulagen werden zurückgefordert.

Ja, falls Ihr AHV-Bruttolohn mindestens CHF 612.00/Monat oder CHF 7‘350.00/Jahr beträgt (ab 1.Januar 2023). Falls Sie diese Summe nicht erzielen, der andere Elterteil aber schon oder falls er arbeitslos geschrieben ist, ist dieser Elternteil zulagenberechtigt.. Erzielt er diese Summe auch nicht, muss eine Anmeldung für nichterwerbstätige Personen gemacht werden.

Arbeitet eine Person bei mehreren Arbeitgebern, werden die Löhne kumuliert. Die Anmeldung geht über den Arbeitgeber, bei welchem der höchste Lohn erzielt wird.