Wer hat Anspruch?

Wer hat Anspruch? Es ist gar nicht kompliziert…

Sie sind verheiratet und …

  • beide Elternteile arbeiten im Kanton Wallis ? Die Person mit dem höheren Bruttolohn muss die Anmeldung bei der Familienzulagenkasse beantragen, bei welcher ihr Arbeitgeber angeschlossen ist.
  • beide Elternteile arbeiten im Kanton Wallis aber ein Elternteil ist selbstständig und der andere ausserkantonal ? Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitetet, hat Anspruch.
  • beide Elternteile sind selbstständig im Kanton Wallis ? Die Person mit dem höheren Einkommen hat Anspruch.
  • ein Elternteil arbeitet im Kanton Wallis und der andere ausserkantonal ? Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet, hat Anspruch auf die Familienzulagen. Falls die Familienzulagen im anderen Kanton höher sind als im Wallis, kann der andere Elternteil die Differenzzulage beantragen. (Beträge aus anderen Kantonen)

Sie sind ledig und …

  • haben die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder ? Hier gilt die gleiche Regelung wie bei verheirateten Personen.
  • die elterliche Sorge ist nicht geteilt ? Falls die Person mit dem Sorgerecht arbeitet, hat diese Person Anspruch auf die Zulagen. Falls nicht, hat der andere Elternteil Anspruch.
  • Die erstanspruchsberechtigte Person erhält die Zulagen ausserkantonal und somit weniger als im Wallis ? Der Elternteil, der im Wallis arbeitet kann die Differenz beantragen. (Beträge aus anderen Kantonen)

Sie sind getrennt/geschieden ?

  • Der Elternteil, der die Obhut der Kinder hat, hat Anspruch auf die Familienzulagen falls er arbeitstätig ist. Falls nicht, hat der andere Elternteil Anspruch.
  • Falls die Obhut geteilt ist (50/50) gilt das selbe wie bei verheirateten Personen.

Die erstanspruchsberechtigte Person erhält die Zulagen ausserkantonal und somit weniger als im Wallis ? Der Elternteil, der im Wallis arbeitet, kann die Differenz beantragen. (Beträge aus anderen Kantonen)

Artikel 7.1

Der Mindestlohn um Anspruch auf Familienzulagen zu haben, ab 2023, beträgt Brutto-AHV CHF 612.00 pro Monat oder CHF 7'350.00 im Jahr. Mehrere Einkommen werden kumuliert.

Bei der Kasse, bei welcher Ihr Arbeitgeber angeschlossen ist. Falls Sie selbstständig sind bei Ihrer AHV-Kasse.

Falls es sich um unsere Kasse handelt, finden Sie hier das Formular.

Der Anspruch steht in nachstehender Reihenfolge zu: 

  1. die erwerbstätige Person
  2. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
  3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte
  4. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist
  5. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
  6. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Sind beide Elternteile erwerbstätig, erhält die Person mit der Priorität den Anspruch. Arbeitet der andere Elternteil ausserkantonal, so kann dieser eine Differenzzulage bei der Kasse seines Arbeitgebers beantragen. Vorausgesetzt die Zulagen sind im anderen Kanton höher als im Wallis.

Beträge anderer Kantone?

FamZG Art. 7.1

Ab 1. Januar 2023

  • Kinderzulagen CHF 305.- / CHF 405.-

Jeweils für die ersten beiden Kinder / ab dem dritten Kind

  • Ausbildungszulagen CHF 445.- / CHF 545.-

Jeweils für die ersten beiden Kinder / ab dem dritten Kind

  • Geburts-/Adoptionszulagen CHF 2‘000.- / CHF 3‘000.-

Für ein Kind / Für Mehrlingsgeburten-Adoptionen