Weitere Fragen

Wie melde ich die Zulagen an ? 

  • Lohnbezüger: Falls der AHV Bruttolohn über CHF 612.00/Monat oder CHF 7'350.00/Jahr liegt (ab 1. Januar 2023) muss die Anmeldung ausgefüllt werden
  • Selbstständigerwerbende: Das jährliche Brutto-Einkommen von CHF 7'350.00 muss bei der Ausgleichskasse deklariert werden (Bitte anklicken für die Prioritätenliste)
  • Bei einer Neugeburt (der Bezüger erhält die Zulagen bereits für ein Kind von unserer Kasse), benötigen wir nur eine Kopie des Geburtscheins
  • Ihre Lohnsume beträgt weniger als CHF 612.00/Monat bzw. CHF 7'350.00/Jahr ? Bitte beantragen Sie die Familienzulagen als nichterwerbstätige Person bei der Kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Wallis (Formular)

Weitere nützliche Informationen finden Sie in der Rubrik FAQ. Für Fragen sind wir gerne für Sie da.

Kontaktformular

 

 

Ja. Falls Sie wieder beim selben Arbeitgeber anfangen, wird der unbezahlte Urlaub während drei Monaten überwiesen.

Ja, seit dem Jahr 2013.

Ihr AHV-pflichtiges Einkommen beträgt mindestens CHF 7‘350.00/Jahr (< 2023 = CHF 7'170.-). Falls dieses Einkommen nicht erzielt wird, muss eine Anmeldung für nichterwerbstätige Personen gemacht werden (Formular).

Hier die Prioritätsliste

Ja, unbedingt. Damit die Familienzulagen nicht weiter überwiesen werden.

Bitte kontaktieren Sie uns bei einem Austritt (E-mail).

Im Anhang erhalten Sie das Anmeldeformular. Dieses Formular muss Ihr Arbeitnehmer komplett ausfüllen. Sie bestätigen die Rubrik „Hauptarbeitgeber“ und senden uns die Anmeldung zu.

Werden die Zulagen durch den Arbeitgeber oder durch die Civaf überwiesen?

Dies können Sie entscheiden. Sie können das Abrechnungssystem auf Ende Jahr wechseln (A oder B).

Der laufende Monat sowie die 3 darauffolgenden Monate.

Falls Sie die berufliche Aktivität nicht wieder zu einem Lohn von mindestens CHF 612.00 pro Monat aufnehmen (< 2023 = CHF 597.00), endet der Anspruch. Die Zulagen müssen über die berufliche Aktivität des anderen Elternteils beantragt werden. Falls er keiner beruflichen Aktivität nachgeht, sind die Zulagen bei der Kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Wallis für Nichterwerbstätige Personen zu beantragen (Formular).

Beispiel: Anfang der Erwerbsunfähigkeit 100% ab dem 20. Juni = Anspruch bis 30. September.

Ab 1. Januar 2023

  • Kinderzulagen CHF 305.- / CHF 405.-

Jeweils für die ersten beiden Kinder / ab dem dritten Kind

  • Ausbildungszulagen CHF 445.- / CHF 545.-

Jeweils für die ersten beiden Kinder / ab dem dritten Kind

  • Geburts-/Adoptionszulagen CHF 2‘000.- / CHF 3‘000.-

Für ein Kind / Für Mehrlingsgeburten-Adoptionen

Falls Sie bereits für ein Kind Zulagen beziehen, benötigen wir lediglich eine Kopie des Geburtsscheines.

Falls das Kind unehelich ist, ergänzen Sie es auf der Anmeldung und legen falls vorhanden eine Kopie der Erklärung betreffend der gemeinsamen elterlichen Sorge bei.

Bei der Kasse, bei welcher Ihr Arbeitgeber angeschlossen ist. Falls Sie selbstständig sind bei Ihrer AHV-Kasse.

Falls es sich um unsere Kasse handelt, finden Sie hier das Formular.

Ja, insofern Ihr Arbeitgeber Ihnen weiterhin einen Lohn von mindestens CHF 2'012.00/Monat überweist (Freibetrag CHF 1'400.00 + CHF 612.00 pro Monat beitragspflichtig (< 2023 = CHF 1'997.-)).

Ist dies nicht der Fall und der andere Elternteil ist erwerbstätig, so ist dieser Zulagenberechtig.

Falls der andere Elternteil ebenfalls weniger als den Minimallohn von CHF 612.00 pro Monat erzielt, muss eine Anmeldung für nichterwerbstätige Personen ausgefüllt werden. Diese wird bei der Kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Wallis eingereicht (nur falls das Rentenalter noch nicht erreicht worden ist).