Neue Geburt

Ich habe ein neues Kind. Was muss ich unternehmen?

Falls Sie bereits für ein Kind Zulagen von unserer Kasse beziehen, benötigen wir lediglich eine Kopie des Geburtsscheines.

Sind Sie neu bei uns?

Bitte füllen Sie den Antrag auf Familienzulagen aus.

Die Geburtszulage wird ebenfalls nach Erhalt der Anmeldung kontrolliert

Falls Sie bereits für ein Kind Zulagen beziehen, benötigen wir lediglich eine Kopie des Geburtsscheines.

Falls das Kind unehelich ist, ergänzen Sie es auf der Anmeldung und legen falls vorhanden eine Kopie der Erklärung betreffend der gemeinsamen elterlichen Sorge bei.

Welche Arten von Zulagen gibt est?

  • Kinderzulagen (von 0 bis 16 Jahren)
  • Ausbildungszulagen (ab dem Zeitpunkt ab dem das Kind eine Ausbildung auf Sekundarstufe II absolviert. Ebenso bereits vor dem 15. Altersjahr und maximal bis zum 25. Altersjahr)
  • Geburts- Adoptionszulagen (je nach Kanton)
  • Zulagen für erwerbsunfähige Kinder (16 bis 20 Jahren)

Ja. Die Familienzulagen können 5 Jahre rückwirkend beantragt werden. Rückwirkend ab dem Monat, in welchem wir die Anmeldung erhalten haben.

Ja, ob verheiratet oder nicht. Solange alle Kinder im selben Haushalt im Kanton Wallis leben. Die Anmeldung muss bei der Kasse, die für das jüngste Kind zuständing ist, eingereicht werden (Details).

Ab 1. Januar 2023

  • Kinderzulagen CHF 305.- / CHF 405.-

Jeweils für die ersten beiden Kinder / ab dem dritten Kind

  • Ausbildungszulagen CHF 445.- / CHF 545.-

Jeweils für die ersten beiden Kinder / ab dem dritten Kind

  • Geburts-/Adoptionszulagen CHF 2‘000.- / CHF 3‘000.-

Für ein Kind / Für Mehrlingsgeburten-Adoptionen

Der Anspruch steht in nachstehender Reihenfolge zu: 

  1. die erwerbstätige Person
  2. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
  3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte
  4. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist
  5. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
  6. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Sind beide Elternteile erwerbstätig, erhält die Person mit der Priorität den Anspruch. Arbeitet der andere Elternteil ausserkantonal, so kann dieser eine Differenzzulage bei der Kasse seines Arbeitgebers beantragen. Vorausgesetzt die Zulagen sind im anderen Kanton höher als im Wallis.

Beträge anderer Kantone?

FamZG Art. 7.1

Bei der Kasse, bei welcher Ihr Arbeitgeber angeschlossen ist. Falls Sie selbstständig sind bei Ihrer AHV-Kasse.

Falls es sich um unsere Kasse handelt, finden Sie hier das Formular.