Studium / Ausbildung

Studium / Ausbildung

Im Wallis haben Jugendliche bereits vor dem 16. Altersjahr Anspruch auf die Ausbildungszulagen, insofern sie die obligatorische Schule abgeschlossen haben und eine Ausbildung absolvieren

  • Wir benötigen eine Ausbildungsbestätigung (Schulbestätigung, Lehrvertrag, Praktikumsvertrag etc.). Ohne dieses Dokument können wir den Anspruch auf die Ausbildungszulage nicht verlängern
  • Der jährliche AHV Bruttolohn des Kindes darf CHF 29'400.00 nicht überschreiten (< 2023 = CHF 28'680.00)
  • Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 4 Wochen ohne Unterbruch
  • In der Ausbildung besteht der maximale Anspruch bis zum Erreichen des 25. Altersjahres
  • Falls das Kind eine IV-Rente oder Taggeld bezieht, bitten wir um Zustellung der letzten IV-Verfügung
  • Falls die Ausbildung aufgrund gesundheitlicher Probleme unterbrochen werden muss, bitten wir um Zustellung des Arztzeugnisses

Die Ausbildungszulage beträgt CHF 445.00/Monat ab 1. Januar 2023.

 

Gemäss Art. 8 AVIG, kann sich eine junge Person nach Abschluss der obligatorischen Schule arbeitslos melden. Jedoch gilt eine 120-tägige Wartefrist in welcher die Person keine Leistungen erhält, ausser sie absolviert ein Motivationssemester. Unterbricht die Person ihre Lehre erhält sie die Leistungen insofern sie vor Abbruch mindestens ein Jahr gearbeitet hat. Ist dies nicht der Fall, gilt wieder die 120-tägige Wartefrist.

Bitte um Zustellung der definitiven Studienbestätigung oder der Einschreibebestätigung inkl. Zahlungsbestätigung der Semestergebühren. 

Sobald das Kind eine anerkannte weiterführende Ausbildung von mindestens 4 Wochen besucht und dafür mindestens 20 Stunden pro Woche Aufwand betreibt.

Falls es sich um einen Sprachaufenthalt handelt, muss das Kind mindestens vier Kurse pro Woche in einer Schule telnehmen.

Ja, falls ein Vertrag zwischen der Schweiz und dem anderen Land dies vorsieht. Verträge bestehen zwischen der Schweiz und sämtliche EU/EFTA-Länder.

Die Zulagen werden vorrangig in dem Land überwiesen, in dem das Kind wohnt. Falls der andere Elternteil in einem Land arbeitet, in welchem die Zulagen höher sind, kann dieser dort die Differenz beantragen. Wir überweisen die Differenz oder die vollen Zulagen, wenn kein Anrecht im Land besteht, in dem das Kind wohnt.

IV-Taggeld

  • Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 25, die eine Ausbildung im Sinne der AHV absolvieren, besteht Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Das IV- Taggeld darf CHF 2‘450.00/Monat nicht überschreiten (< 2023 = CHF 2'390.00).

IV-Rente

  • Bei einer IV-Rente besteht kein Anspruch mehr auf eine Ausbildungszulage. Das Kind erhält eine Grundzulage vom 18. bis maximal 20 Altersjahr.

Ja, falls die Ausbildung fortgesetzt wird, besteht Anspruch bis maximal bis zum 25. Altersjahr.

Wir benötigen eine Ausbildungsbestätigung (Schulbestätigung, Kopie Lehrvertrag etc.).

Ja, während 5 Jahren, insofern der Wohnsitz in der Schweiz gemeldet ist. Für Sprachschulen oder Au-Pair Aufenthalte muss das Kind mindestens 4 Kurse pro Woche besuchen.

In jedem Fall benötigen wir die definitiven Studienbestätigung oder der Einschreibebestätigung inkl. Zahlungsbestätigung der Semestergebühren. 

Bitte informieren Sie uns über das Ende der Ausbildung. Die bezogenen Zulagen nach Ende der Ausbildung werden zurückgefordert.

Der Bezüger meldet uns sämtliche Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch auf Familienzulagen haben. Zu Unrecht bezogene Zulagen werden zurückgefordert.

Ja, maximal ein Jahr. Wir benötigen monatlich ein ärztliches Zeugnis.

Ab 1. Januar 2023

  • Kinderzulagen CHF 305.- / CHF 405.-

Jeweils für die ersten beiden Kinder / ab dem dritten Kind

  • Ausbildungszulagen CHF 445.- / CHF 545.-

Jeweils für die ersten beiden Kinder / ab dem dritten Kind

  • Geburts-/Adoptionszulagen CHF 2‘000.- / CHF 3‘000.-

Für ein Kind / Für Mehrlingsgeburten-Adoptionen

Falls es den AHV- Bruttolohn von CHF 2‘450.00/Monat bzw. CHF 29'400.00/Jahr nicht überschreitet, ja. Selbiges gilt für IV-Taggeld.

Ja, sofern das Praktikum länger als 4 Wochen, nicht aber länger als maximal 1 Jahr dauert (ausgenommen obligatorisches Praktikum für Schulen). Zudem darf der AHV- Bruttolohn von CHF 2‘450.00/Monat bzw. CHF 29'400.00/Jahr nicht überschritten werden (vor 2023 = CHF 2'390.00 und CHF 28'680.00). Ein nicht obligatorisches Praktikum nach einer bereits absolvierten Ausbildung wird nicht anerkannt.

Ja, falls das Kind mindestens vier Kurse pro Woche eine Schule besucht. Wir benötigen eine Schulbestätigung.

Welche Arten von Zulagen gibt est?

  • Kinderzulagen (von 0 bis 16 Jahren)
  • Ausbildungszulagen (ab dem Zeitpunkt ab dem das Kind eine Ausbildung auf Sekundarstufe II absolviert. Ebenso bereits vor dem 15. Altersjahr und maximal bis zum 25. Altersjahr)
  • Geburts- Adoptionszulagen (je nach Kanton)
  • Zulagen für erwerbsunfähige Kinder (16 bis 20 Jahren)