Studium / Ausbildung
Studium / Ausbildung
Im Wallis haben Jugendliche bereits vor dem 16. Altersjahr Anspruch auf die Ausbildungszulagen, insofern sie die obligatorische Schule abgeschlossen haben und eine Ausbildung absolvieren
- Wir benötigen eine Ausbildungsbestätigung (Schulbestätigung, Lehrvertrag, Praktikumsvertrag etc.). Ohne dieses Dokument können wir den Anspruch auf die Ausbildungszulage nicht verlängern
- Der jährliche AHV Bruttolohn des Kindes darf CHF 29'400.00 nicht überschreiten (< 2023 = CHF 28'680.00)
- Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 4 Wochen ohne Unterbruch
- In der Ausbildung besteht der maximale Anspruch bis zum Erreichen des 25. Altersjahres
- Falls das Kind eine IV-Rente oder Taggeld bezieht, bitten wir um Zustellung der letzten IV-Verfügung
- Falls die Ausbildung aufgrund gesundheitlicher Probleme unterbrochen werden muss, bitten wir um Zustellung des Arztzeugnisses
Die Ausbildungszulage beträgt CHF 445.00/Monat ab 1. Januar 2023.
Gemäss Art. 8 AVIG, kann sich eine junge Person nach Abschluss der obligatorischen Schule arbeitslos melden. Jedoch gilt eine 120-tägige Wartefrist in welcher die Person keine Leistungen erhält, ausser sie absolviert ein Motivationssemester. Unterbricht die Person ihre Lehre erhält sie die Leistungen insofern sie vor Abbruch mindestens ein Jahr gearbeitet hat. Ist dies nicht der Fall, gilt wieder die 120-tägige Wartefrist.
Bitte um Zustellung der definitiven Studienbestätigung oder der Einschreibebestätigung inkl. Zahlungsbestätigung der Semestergebühren.