Tod

Wir bitten Sie, uns die Todesfälle des Kindes, des Ehemannes, der Ehefrau, schriftlich oder telefonisch bekannt zu geben.

  • Im Todesfall des Arbeitnehmers werden die Leistungen im Todesmonat sowie der drei folgenden Monate überwiesen
  • Im Falle des Todes eines Kindes werden die Leistungen bis zum Ende des Todesmonats überwiesen
  • Für ein totgeborenes Kind besteht Anspruch auf die Geburtszulage sowie auf Kinderzulagen für den Monat der Geburt (eine Kopie des Familienausweises muss beigelegt werden).

Bei der Kasse, bei welcher Ihr Arbeitgeber angeschlossen ist. Falls Sie selbstständig sind bei Ihrer AHV-Kasse.

Falls es sich um unsere Kasse handelt, finden Sie hier das Formular.