Tod
Wir bitten Sie, uns die Todesfälle des Kindes, des Ehemannes, der Ehefrau, schriftlich oder telefonisch bekannt zu geben.
- Im Todesfall des Arbeitnehmers werden die Leistungen im Todesmonat sowie der drei folgenden Monate überwiesen
- Im Falle des Todes eines Kindes werden die Leistungen bis zum Ende des Todesmonats überwiesen
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Für ein totgeborenes Kind besteht Anspruch auf die Geburtszulage sowie auf Kinderzulagen für den Monat der Geburt (eine Kopie des Familienausweises muss beigelegt werden).