Referenzbeträge

 

 

Ab 2023

Mindesteinkommen für Anspruch auf FamZ für Arbeitnehmende:

CHF 7'350.-/Jahr oder CHF 612.-/Monat

Maximales Jahres Einkommen des Kindes in Ausbildung:

CHF 29'400.-/Jahr oder CHF 2'450.-/Monat

Ab 2021

Mindesteinkommen für Anspruch auf FamZ für Arbeitnehmende:

CHF 7'170.-/Jahr oder CHF 597.-/Monat

Maximales Jahres Einkommen des Kindes in Ausbildung:

CHF 28'680.-/Jahr oder CHF 2'390.-/Monat

Von 2019 bis 2020

Mindesteinkommen für Anspruch auf FamZ für Arbeitnehmende:

CHF 7'110.-/Jahr oder CHF 592.-/Monat

Maximales Jahres Einkommen des Kindes in Ausbildung::

CHF 28'440.-/Jahr oder CHF 2'370.-/Monat

Von 2015 bis 2018

Mindesteinkommen für Anspruch auf FamZ für Arbeitnehmende:

CHF 7'050.-/Jahr oder CHF 587.-/Monat

Maximales Jahres Einkommen des Kindes in Ausbildung:

CHF 28'200.-/Jahr oder CHF 2'350.-/Monat

Ab 1. Januar 2023

  • Kinderzulagen CHF 305.- / CHF 405.-

Jeweils für die ersten beiden Kinder / ab dem dritten Kind

  • Ausbildungszulagen CHF 445.- / CHF 545.-

Jeweils für die ersten beiden Kinder / ab dem dritten Kind

  • Geburts-/Adoptionszulagen CHF 2‘000.- / CHF 3‘000.-

Für ein Kind / Für Mehrlingsgeburten-Adoptionen

Falls es den AHV- Bruttolohn von CHF 2‘450.00/Monat bzw. CHF 29'400.00/Jahr nicht überschreitet, ja. Selbiges gilt für IV-Taggeld.

Ja, falls Ihr AHV-Bruttolohn mindestens CHF 612.00/Monat oder CHF 7‘350.00/Jahr beträgt (ab 1.Januar 2023). Falls Sie diese Summe nicht erzielen, der andere Elterteil aber schon oder falls er arbeitslos geschrieben ist, ist dieser Elternteil zulagenberechtigt.. Erzielt er diese Summe auch nicht, muss eine Anmeldung für nichterwerbstätige Personen gemacht werden.

Arbeitet eine Person bei mehreren Arbeitgebern, werden die Löhne kumuliert. Die Anmeldung geht über den Arbeitgeber, bei welchem der höchste Lohn erzielt wird.