Auskunftspflicht

Jede Änderung Ihrer persönlichen, finanziellen oder beruflichen Situation, die sich auf den Anspruch der Zulagen auswirkt, muss uns gemeldet werden :

  • Geburt oder Tod eines Kindes, sowie der Wegzug des Kindes ins Ausland
  • Beginn, Unterbrechung oder Ende der Ausbildung des Kindes
  • Trennung, Scheidung oder eine Änderung der elterlichen Sorge
  • Beginn, Ende, Änderung der Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils oder ein Wohnsitzwechsel des Kindes
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Die Zulagen werden zurückgefordert, falls der Bezüger keinen Anspruch mehr hat.

Einige Beispiele:

  • Das Kind ist nicht mehr in Ausbildung. Der Bezüger erhält aber weiterhin die Zulagen, weil er uns dies nicht gemeldet hat;
  • Nicht gemeldeter beruflicher Austritt;
  • Nicht gemeldete Trennung/Scheidung;
  • Anderer Elternteil arbeitet wieder und verdient mehr;
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